Allgemeine Verkaufsbedingungen
Definitionen
„Verkäufer“ im Sinne der nachfolgenden Klauseln ist die Stabalux GmbH.
I. Geltung / Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht.
2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen der Angestellten des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und Vertragsänderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Nutzung von Prüfberichten und Prüfzeugnissen für Systemprodukte
1. Nutzungsbedingungen:
Stabalux hat für seine Systemprodukte verschiedenste Prüfungen in der Regel durch zugelassene Institute durchführen lassen. Hierbei handelt es sich z.B. um Brandschutzprüfungen für Fassaden und Trennwände, um Ersttypprüfungen für stabalux Vorhangfassadensysteme im Sinne der Produktnorm EN13830 oder um Prüfungen von Pfosten/Riegelverbindungen sowie Schraubenauszügen.
Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind in entsprechenden Prüfberichten, Zulassungen oder Produktpässen dokumentiert.
Durch das Öffnen, Ausdrucken oder Downloaden dieser Nachweise vereinbart der Käufer mit Stabalux die nachfolgenden Regelungen über die kostenlose Nutzung der Nachweise. Nur dann, wenn der Kunde diese Regelungen anerkennt, dürfen die Nachweise genutzt, ausgedruckt oder downgeloaded werden; eine Nutzung oder Weitergabe durch bzw. an Dritte ist nicht zulässig.
2. Nutzungserlaubnis:
Stabalux überträgt dem Käufer das Recht die Nachweise zu nutzen. Dieses Recht ist nicht übertragbar und jederzeit widerruflich. Die Nachweise können auf einem PC gespeichert werden, der Einsatz in Netzwerken ist nicht zulässig. Jede Veränderung, Umgestaltung oder Teilung der Nachweise ist unzulässig.
Die Nachweise dürfen nur verwendet werden, wenn und soweit der Käufer bei der Fertigung der Bauteile die angegebenen Verarbeitungs- und Montagerichtlinien beachtet und ausschließlich die darin vorgesehenen Staba Artikel verwendet hat.
3. Brandschutzverglasungen:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Brandschutzkonstruktionen ausschließlich entsprechend den Zulassungen gefertigt werden müssen. Bei abweichenden Konstruktionen sind Gutachterliche Stellungnahmen des entsprechenden Prüfinstitutes einzuholen. Der Verarbeiter/Käufer muss von Staba geschult/eingewiesen werden.
4. Ersttypprüfung für stabalux Vorhangfassadensysteme im Rahmen der CE-Kennzeichnung, Prüfberichte/Produktpässe dürfen vom Kunden nur im Rahmen des CE-Kennzeichnungs-/ -Konformitätsverfahrens gemäß der Produktnorm EN13830 verwendet werden. Sollte die vom Käufer gefertigte Fassade hinsichtlich Größe, Material und Dimensionierung abweichen von der Ersttypprüfung, obliegt die Verantwortung, ob und wie weit für diese modifizierte Fassade auf die Ergebnisse der Prüfberichte/Produktpässe von Stabalux zurückgegriffen werden kann, allein dem Kunden. Der Käufer hat eine werkseigene Produktionskontrolle gemäß der Produktnorm EN13830 durchzuführen.
Im Rahmen der Nutzung unserer Nachweise ist der Geltungsbereich einzuhalten, nur die in den Nachweisen aufgeführten Produkte sind einzusetzen.
Eine über die in den vorstehenden Absätzen geregelte Nutzung hinausgehende Verwendung dieser Nachweise ist unzulässig und berechtigt Stabalux dazu, die Nutzungsrechte zu widerrufen und die unverzügliche Unterlassung der Nutzung der Nachweise vom Käufer zu verlangen.
5. Gewährleistung / Haftung:
Der Käufer allein trägt die Verantwortung dafür, dass die gefertigten Elemente normkonform und entsprechend den Nachweisen/Zulassungen gefertigt wurden. Stabalux übernimmt durch diese Vereinbarung keine Verpflichtung zur Gewährleistung für die Prüfzeugnisse / Zulassungen / Produktpässe und deren Inhalt. Eine Haftung von Stabalux ist in jedem Fall auf vorsätzliches Handeln oder Unterlassen beschränkt. Stabalux und der Käufer sind sich insbesondere darin einig, dass die Nutzung der Nachweise keine fachmännische Beratung ersetzt.
III. Preise
1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Verkäufers.
2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere vom Verkäufer nicht zu beeinflussende Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Verkäufer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
IV. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in den Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz fällig, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die den Zahlungsanspruch gefährden, so ist der Verkäufer berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Käufer leistet ausreichende Sicherheit.
4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
V. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
1. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie vom Vorlieferanten zu vertreten sind – verlängern sich vereinbarte Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren verbleiben im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Diese Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht bei dem Verkäufer gekauften Waren veräußert, so wird diesem die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 hat, wird ihm ein dessen Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht wird der Verkäufer nur dann Gebrauch machen, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, den Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers ergibt. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
VlI. Güten, Maße und Gewichte
1. Güten und Maße bestimmen sich, soweit nichts Anderes vereinbart ist, nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch.
2. Für die Gewichte ist die vom Verkäufer oder dessen Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Der Verkäufer bestimmt Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist er berechtigt, sie auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Die Ware wird in der Regel unverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt geliefert. Falls handelsüblich, ist die Ware verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach seiner Erfahrung auf Kosten des Käufers. Diese Mittel werden am Lager des Verkäufers zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung werden nicht übernommen.
5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang, branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind bis max. ± 10 % zulässig.
6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung hat der Käufer Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, darf – muss aber nicht – der Verkäufer die Mehrmenge liefern. Er darf die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
7. Der Käufer wird per LKW angelieferte Ware sofort entladen. Entladungsbedingte Wartezeiten und Fehlfrachten gehen zu seinen Lasten.
IX. Haftung für Sachmängel
1. Unsere Lieferung ist unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Etwaige Mängel sind uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Mängel, die sich später zeigen, sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit jeder Mängelanzeige sind Weiterverkauf, Be- und Verarbeitung zur Überprüfung einzustellen.
2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt der Verkäufer nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind und soweit der Verkäufer sie zu vertreten hat. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
5. Gibt der Käufer dem Verkäufer nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. so genanntes IIa-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu.
7. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wegen Verletzung vertraglicher sowie außervertraglicher Pflichten gegenüber dem Käufer haftet der Verkäufer – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen den Verkäufer aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben die Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
XI. Schriftform
Ist in diesen Bedingungen oder sonst vertraglich Schriftform vorgesehen, ist diese auch bei Übermittlung der Erklärungen mittels Telefax oder E-Mail oder durch sonstige elektronische Datenübermittlung gewahrt.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers der Sitz seiner Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung, mit der der Vertrag geschlossen wurde. Er kann den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht am Sitz des Verkäufers unter Einschluss der Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Definitionen:
„Käufer“ im Sinne der nachfolgenden Klauseln ist die Stabalux GmbH.
I. Geltung
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers gelten nicht, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag ist etwas Anderes bestimmt. Nimmt der Käufer die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, er hätte die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
- Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen der Angestellten des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und mit den Vertragsänderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Käufers verbindlich.
- Die Erstellung von Angeboten ist für den Käufer kostenlos und unverbindlich.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
II. Preise
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise
- Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei…Bestimmungsort“ und sonstigen „frei-/franko“- Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten sowie die Kosten für die Entladung ein. Bei unfreier Lieferung übernimmt der Käufer nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, er hat eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Zahlung
- Forderungen des Verkäufers aus Verträgen sind am 15. des der Lieferung oder Leistung folgenden Monats fällig. Sind die Zahlungsbedingungen des Verkäufers für den Käufer günstiger, gelten diese. Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin.
- Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Käufer.
- Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
- Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt max. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall ist der Käufer berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
IV. Lieferfristen / Lieferverzug
- Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine und –fristen sind verbindlich. Drohende Verzögerungen sind dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind ihm geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen zu unterbreiten.
- Maßgeblich für die Einhaltung der Termine oder der Fristen gemäß Nr. 1 ist der Eingang der Ware beim Käufer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.
- Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung ist der Käufer bei wiederholtem Verzug zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn der Verzug vom Verkäufer nicht zu vertreten war.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Käufer beizustellender Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht erhalten hat.
V. Eigentumsvorbehalt
- Für den Fall, dass Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers ausdrücklich vereinbart wurden, gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf den Käufer übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
- Auf Grund eines solchen Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
- Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch bei „franko“ – und „frei Haus“ –Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
- Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Käufers.
- Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Ihre Anerkennung oder Ablehnung bleibt vorbehalten.
- Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Trägt der Käufer im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist diese billigst zu berechnen. Etwaige Rücknahmepflichten richten sich nach der deutschen Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
VI. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
- Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zolldienste zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.
VII. Haftung für Sachmängel
- Der Verkäufer hat dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat ihm insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
- Die Ware wird nach Eingang in dem zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb angemessener Frist bei dem Verkäufer eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Käufer- oder im Fall des Streckengeschäfts dessen Abnehmer – den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen.
- Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach seiner Wahl zu. Der Verkäufer hat alle Aufwendungen zu ersetzen, die der Käufer im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war.
- Der Verkäufer tritt dem Käufer bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird dem Käufer zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
- Für die Mängelansprüche des Käufers gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen allerdings erst mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die Ansprüche des Käufers auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er dem Käufer nicht offenbart hat.
VIII. Schriftform
- Ist in diesen Bedingungen oder sonst vertraglich Schriftform vorgesehen, ist diese auch bei Übermittlung der Erklärungen mittels Telefax, E-Mail oder durch sonstige elektronische Datenübermittlung gewahrt.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Gerichtsstand ist der Sitz der Hauptniederlassung des Käufers. Er kann den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand der Zweigniederlassung des Käufers verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht am Sitz des Käufers unter Einschluss der Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf