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Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

Definitionen:
„Käufer“ im Sinne der nachfolgenden Klauseln ist die Stabalux GmbH.

I.  Geltung

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers gelten nicht, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag ist etwas Anderes bestimmt. Nimmt der Käufer die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, er hätte die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
  2. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen der Angestellten des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und mit den Vertragsänderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Käufers verbindlich.
  3. Die Erstellung von Angeboten ist für den Käufer kostenlos und unverbindlich.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.



II.  Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise
  2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei…Bestimmungsort“ und sonstigen „frei-/franko“- Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten sowie die Kosten für die Entladung ein. Bei unfreier Lieferung übernimmt der Käufer nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, er hat eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

 

III.  Zahlung

  1. Forderungen des Verkäufers aus Verträgen sind am 15. des der Lieferung oder Leistung folgenden Monats fällig. Sind die Zahlungsbedingungen des Verkäufers für den Käufer günstiger, gelten diese. Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin.
  2. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Käufer.
  3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt max. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall ist der Käufer berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.


IV. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine und –fristen sind verbindlich. Drohende Verzögerungen sind dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind ihm geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen zu unterbreiten.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung der Termine oder der Fristen gemäß Nr. 1 ist der Eingang der Ware beim Käufer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.
  4. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung ist der Käufer bei wiederholtem Verzug zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn der Verzug vom Verkäufer nicht zu vertreten war.
  5. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Käufer beizustellender Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht erhalten hat.



V. Eigentumsvorbehalt

  1. Für den Fall, dass Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers ausdrücklich vereinbart wurden, gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf den Käufer übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
  2. Auf Grund eines solchen Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.



VI.  Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch bei „franko“ – und „frei Haus“ –Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  2. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Käufers.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Ihre Anerkennung oder Ablehnung bleibt vorbehalten.
  4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Trägt der Käufer im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist diese billigst zu berechnen. Etwaige Rücknahmepflichten richten sich nach der deutschen Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.



VI. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

  1. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
  2. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zolldienste zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  3. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.



VII. Haftung für Sachmängel

  1. Der Verkäufer hat dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat ihm insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
  2. Die Ware wird nach Eingang in dem zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb angemessener Frist bei dem Verkäufer eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Käufer- oder im Fall des Streckengeschäfts dessen Abnehmer – den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen.
  3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach seiner Wahl zu. Der Verkäufer hat alle Aufwendungen zu ersetzen, die der Käufer im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war.
  4. Der Verkäufer tritt dem Käufer bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird dem Käufer zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
  5. Für die Mängelansprüche des Käufers gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen allerdings erst mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die Ansprüche des Käufers auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er dem Käufer nicht offenbart hat.


VIII. Schriftform

  1. Ist in diesen Bedingungen oder sonst vertraglich Schriftform vorgesehen, ist diese auch bei Übermittlung der Erklärungen mittels Telefax, E-Mail oder durch sonstige elektronische Datenübermittlung gewahrt.



IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand ist der Sitz der Hauptniederlassung des Käufers. Er kann den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand der Zweigniederlassung des Käufers verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht am Sitz des Käufers unter Einschluss der Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf